Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Halterhaftung".
In welchem Umfang haftet der Halter eines Fahrzeugs bei einem mit seinem Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall?
Die Haftung des Halters setzt kein Verschulden voraus, sondern sie ist eine Gefährdungshaftung. Gefährdungshaftung bedeutet, dass der Halter allein deswegen haftet, weil er eine (zwar erlaubtermaßen aber dennoch) gefährliche Sache in Umlauf gebracht hat, die ein Risikopotential birgt - nämlich ein Fahrzeug. Gefährdungshaftung bedeutet aber auch, dass der Halter noch nicht einmal selbst gefahren sein muss. Er haftet dennoch und vor allem haftet er ohne eigenes Verschulden.
In welchen Fällen muss ein Halter unter Umständen nicht haften?
Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zum einen haftet der Halter nicht, wenn "höhere Gewalt" vorliegt. Der BGH hat zusammengefasst entschieden, dass höhere Gewalt gegeben ist, wenn ein von "außen" einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Beispielhaft zu nennen sind hier die außergewöhnlichen Naturereignisse, vorsätzliche Eingriffe anderer in den Straßenverkehr sowie Tierunfälle im "tierfreien" Bereich. Zum anderen gibt es einen Haftungsausschluss bei sog. Schwarzfahrten. Das bedeutet, dass jemand ohne Wissen und Wollen des Halters dessen Fahrzeug nutzt und diese Nutzung nicht auf einem Verschulden des Halters beruht (z.B. darf der Halter nicht die Zündschlüssel im Auto stecken lassen und so die Wegnahme ermöglichen).