Was ist erlaubt, was verboten?
Eigentlich steht es schwarz auf weiß in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1 a StVO): Autofahrer dürfen ein Handy nur zur Benutzung in die Hand nehmen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht läuft. Dennoch hält sich bei vielen Fahrzeugführern die Meinung, dass beispielsweise ein dringendes Gespräch erlaubt ist und auch das Wegdrücken eines hereinkommenden Anrufes keinerlei Strafe nach sich zieht.
„Das ist leider ein Irrtum“, warnt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (im Folgenden D.A.S. Leistungsservice). Daher beschäftigt das Telefonieren im Auto auch verstärkt die deutschen Gerichte. Anhand einiger Urteile zeigt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices, was verboten und was erlaubt ist.

Hier ist die Handynutzung im Auto erlaubt…
Wer den Motor ausgeschaltet hat, darf mit seinem Handy telefonieren. Das gilt auch für eine rote Ampel (OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1050/06) oder einen beschrankten Bahnübergang. „Auf der sicheren Seite sind Mobilfunknutzer mit einer Freisprecheinrichtung. Zulässig ist auch ein einseitiges Head-Set“, ergänzt die Juristin des D.A.S Leistungsservices. „Mit diesen Vorrichtungen ist die Benutzung des Handys während der Fahrt erlaubt. Dabei muss das Telefon nicht zwingend fest im Fahrzeug installiert sein. Allerdings muss es möglich sein, einen Anruf anzunehmen, ohne das Handy selbst in die Hand zu nehmen – auch nicht für einen kurzen Moment.“ Ansonsten hilft nur: eine Parkmöglichkeit suchen und den Anrufer in Ruhe zurückrufen!
… und hier ist sie verboten!
Mitten auf der Kreuzung klingelt das Handy – schnell das Handy nehmen und den Anruf wegdrücken, dann stört das Gebimmel nicht mehr! Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass diese Bedienung bereits eine Geldbuße nach sich ziehen kann. 50 Euro war die Strafe! Richtig so, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. III-1 RBs 39/12).
Ebenfalls 50 Euro kostete einen Kraftfahrer der schnelle Blick unterwegs auf die Uhranzeige seines Handydisplays (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05). Wer während der Fahrt eine zündende Idee hat, die er umgehend in sein Mobilfunktelefon sprechen möchte, den warnt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices: „Das Oberlandesgericht Thüringen (Az. 1 Ss 82/06) sah in der Verwendung des Mobiltelefons als Diktiergerät während einer Autofahrt ebenfalls eine Verletzung der Straßenverkehrsordnung – und damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit.“ Das gilt auch für die Nutzung des Terminkalenders, des Internetzugangs, der Handykamera sowie für das Verschicken von SMS-Nachrichten. Auch bei der Suche nach einer Adresse sollten sich Autofahrer besser von ihrem Navigationsgerät als von der Navigierhilfe in ihrem Handy leiten lassen. Denn letzteres wird ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet (OLG Hamm, Az. III-5 RBs 11/13).
In jedem Fall hatten die Autofahrer das Handy in die Hand genommen, um dessen Funktionen zu nutzen. Das heißt konkret: Nicht das Telefonieren während der Fahrt ist verboten, sondern jede Nutzung des Handys, für die das Gerät in die Hand genommen werden muss.
„Ein weiteres Tabu für Handynutzer hinter dem Steuer ist übrigens der Seitenstreifen“, ergänzt die Juristin des D.A.S. Leistungsservices mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. IV-2 Ss OWi 84/08): „Dieser ist ausschließlich für Autopannen vorgesehen, ansonsten liegt ein unerlaubtes Halten auf einer Kraftfahrstraße und ein Verstoß gegen Paragraph 18 Abs. 8 der StVO vor – gegebenenfalls zusätzlich zur unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons bei laufendem Motor.“
Denken Sie auch daran: Seit Mai 2014 ist das Bußgeld für die verbotene Handynutzung im Auto auf 60 Euro angestiegen. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.