Jeder Elternteil (Mutter und Vater) kann zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Elternzeit nehmen.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird nicht beendet. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Dauer
Die Gesamtdauer der Elternzeit beträgt drei Jahre. Die Zeit der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach der Geburt) wird angerechnet. Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre die Elternzeit beanspruchen. Sie können sich auch abwechseln.
Beispiel: Die Mutter nimmt das erste Jahr nach der Geburt Elternzeit und der Vater das zweite Jahr.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind. Wird ein weiteres Kind während der Elternzeit geboren, kann auch für dieses Kind Elternzeit genommen werden. Die Elternzeit endet dann spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag des zweiten Kindes. Die Elternzeit für das erste Kind kann sich also verkürzen.
Beispiel: Die dreijährige Elternzeit soll voll ausgeschöpft werden. Das Kind wird am 07.01.2011 geboren. Elternzeit kann höchstens bis zum 06.01.2014 genommen werden. Das zweite Kind wird während der laufenden Elternzeit am 23.01.2013 geboren. Die Elternzeit endet nach drei Jahren, also am 22.01.2016.
Die angemeldete Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Frühestens jedoch, wenn die Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit den Arbeitgeber erreicht hat.
Übertragung
Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes kann Elternzeit bis zu 12 Monate genommen werden. Voraussetzung ist, dass die gesamte Elternzeit von drei Jahren noch nicht genommen wurde. Der Arbeitgeber muss dieser Übertragung zustimmen.
Anmeldefristen beim Arbeitgeber
Die Anmeldefrist für Elternzeit beträgt grundsätzlich sieben Wochen. Diese Frist müssen Mütter wie Väter gleichermaßen einhalten, wenn sie Elternzeit beantragen. Sie gilt unabhängig davon, ob die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes (bei Elternzeit des Vaters), an das Ende der Mutterschutzfrist (bei Elternzeit der Mutter) oder zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden soll.
Von diesen Anmeldefristen kann nur ausnahmsweise abgewichen werden: Entweder, wenn ein dringender Grund vorliegt (z.B. nehmen Sie spontan ein Kind in Vollzeitpflege auf), oder wenn Sie die Frist unverschuldet versäumen (z.B. weil Sie im Krankenhaus liegen). Dann müssen Sie die Anmeldung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen, beispielsweise nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden.
Mit der Anmeldung legen Sie sich verbindlich fest
Mit der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie zugleich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie innerhalb von zwei Jahren Elternzeit nehmen wollen, damit sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann.
Zulässige Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Dies gilt für Mutter und Vater bei gleichzeitiger Elternzeit (also insgesamt 60 Wochenstunden).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für 15 bis 30 Wochenstunden. Dies gilt bei Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern.
Für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin besteht nach Ende der Elternzeit ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit.
Kündigungsschutz
Ab Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bis zur Beendigung der Elternzeit, darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.
Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde.
Elterngeld
Elterngeld wird an Mütter und Väter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide Elternteile können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld bekommen.
Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld bekommen.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlichen monatlichen Einkommen.